Am 11. September 2014 erfolgte die Veröffentlichung der neuen Verordnung als ReNoPatAusbV im Bundesanzeiger (Nr. 43) und damit ist das – langwierige – Novellierungsverfahren für die vier Ausbildungsberufe nunmehr abgeschlossen.
Die letzte Novellierung war im Jahre 1987 erfolgt und lag damit schon eine ganze Zeit zurück. Viele Änderungen sind seither eingetreten und eine neue Ausbildungsverordnung war dringend notwendig um das Berufsbild modern und attraktiv zu gestalten. Unter anderem fachliche, aber auch technische und arbeitsorganisatorische Rahmenbedingungen haben sich mit der Zeit grundlegend geändert. In der neuen Verordnung sind unter anderem diese geänderten Rahmenbedingungen eingearbeitet worden. Aber auch die englische Sprache findet nunmehr ihre konkrete Verankerung in der neuen Verordnung, so ist es damit für die Ausbilder verpflichtend, die Auszubildenden auch in der englischen Sprache auszubilden. Und damit ist nicht nur der Englischunterricht in den Berufsschulen gemeint, diese Verpflichtung regelt der Rahmenlehrplan der einzelnen Länder. Die Verankerung in der Ausbildungsordnung verpflichtet damit neben der Berufsschule eben auch die Ausbilder im praktischen Bereich der Ausbildung die englische Sprache zu vermitteln. Dies lässt vereinzelnd nicht nur die Ausbilder, sondern auch die Mitglieder der Prüfungsausschüsse aufstöhnen. Denn nicht nur der Ausbilder im Kanzleialltag muss nunmehr die englische Sprache vermitteln, sondern auch ein Teil der Prüfung muss nach der neuen Verordnung in englischer Sprache abgenommen werden. Aber entgegen allem Stöhnen ist das auch richtig so. Die englische Sprache wird im Berufsalltag immer präsenter, so dass die Fremdsprache daher auch folgerichtig ihren festen Platz in der neuen Verordnung hat.
In der Praxis wird das bedeuten, dass Teile des Berufsschulunterrichts in Englisch unterrichtet werden müssen, einen Englischunterricht im herkömmlichen Sinne wird es aufgrund der Unterrichtung in Lernfeldern dagegen nicht mehr geben. Und das heißt aber auch, dass der Ausbilder als Verantwortlicher für den praktischen Teil der Ausbildung ggf. einen Englischkurs für Fachenglisch für die Auszubildenden bezahlen muss, sofern er die Vermittlung der englischen Sprache in der betrieblichen Ausbildung in der Kanzlei nicht gewährleisten kann.
Mit all den festgelegten Neuerungen konnte mit Abschluss des Novellierungsverfahrens und mit der jetzt vorliegenden Verordnung eine Anpassung an heutige Ausbildungsanforderungen für moderne und zeitgemäße Ausbildungsberufe erreicht werden.
Doch "was nun?" fragen sich viele Kolleginnen und Kollegen und insbesondere die, die mit der neuen Ausbildungsverordnung im Kanzleialltag bei der Ausbildung und bei der Arbeit in den Prüfungsausschüssen in Kontakt kommen werden.
Wichtig ist es unseres Erachtens zunächst einmal, die neue Verordnung und die neuen Inhalte bundesweit bekannt zu machen. Hierzu steht zum einen der Verordnungstext auf unserer Internetseite (www.renobundesverband.de) per Download zur Verfügung. Zum anderen wird es aber auch wichtig sein, sich als Ausbilder die – vielfach neuen - Inhalte der Verordnung zu vergegenwärtigen, um eine qualitativ gute und gut strukturierte Ausbildung über die gesamten drei Jahre zu gewährleisten.
Denn, bis zur ersten Abschlussprüfung nach der neuen Verordnung im Jahre 2017 ist zwar noch ein wenig Zeit, aber für den Weg dorthin müssen sich die ausbildenden Kanzleien bereits ab August 2015 mit den neuen Inhalten des Ausbildungsrahmenplanes konkret auseinandersetzen. So sind gemäß der neuen Verordnung besondere Augenmerke auf die neuen Ausbildungsinhalte Mandanten- und Beteiligtenbetreuung, elektronischer Rechtsverkehr, Grundlagen der englischen Sprache sowie die Bereiche Wirtschaft und Europarecht zu legen. Diese Inhalte sind in dem kanzleieigenen Ausbildungsplan zu integrieren und zu vermitteln.
Manche Ausbildungskanzleien müssen daher ihre Art der Ausbildung neu überdenken und anpassen. So wird es im Hinblick auf das handlungsorientierte Vermitteln von Wissen wichtig sein, den Auszubildenden einen Themenkomplex umfassend, sozusagen von A bis Z zu erläutern. Das heißt in der Praxis, dass die Auszubildenden eine Akte, angefangen vom außergerichtlichen Aufforderungsschreiben über das Mahnverfahren bis hin zur sich ggf. anschließenden Zwangsvollstreckung nebst der Abrechnung der entstandenen Gebühren und Auslagen, betreuen. Bei dieser Art der Wissensvermittlung wird den Auszubildenden z. B. auch die Wichtigkeit von Wiedervorlagefristen deutlich und dass es eben nicht nur blöde
Azubiarbeit ist, die Akten täglich oder wöchentlich dem Sachbearbeiter vorzulegen. Mit dieser Art der handlungsorientierten Wissensvermittlung wird von Anfang an erreicht werden, dass den Auszubildenden die Zusammenhänge zwischen Aktenbearbeitung, Büroorganisation und wirtschaftlichem Erfolg der Kanzlei klar werden und warum bestimmte Arbeitsschritte zu einer bestimmten Zeit erledigt werden müssen.
Auch im Berufsschulunterricht ändert sich einiges. So wird es keinen nach Fächern aufgeteilten Unterricht mehr geben, sondern die Auszubildenden lernen themenübergreifend nunmehr in Lernfeldern. Das heißt also, dass nicht mehr ein Ausbildungsinhalt nach dem anderen gelehrt und abgefragt wird, sondern die Auszubildenden lernen auch im berufschulischen Teil der Ausbildung in den entsprechenden Lernfeldern z. B. eine Akte vollständig zu bearbeiten und alle notwendigen Arbeitsschritte zu erkennen. Diese Lernmethode hat weiter den Vorteil, dass den Auszubildenden auch im schulischen Teil der Ausbildung ein Themenkomplex abschließend und komplett vermittelt wird. Die Verknüpfung vom theoretischen Unterricht zur Praxis im Arbeitsumfeld Kanzlei dürfte den Auszubildenden damit erheblich leichter fallen.
Insgesamt werden alle Auszubildenden, egal, für welchen Berufszweig sie sich entscheiden, in den ersten 12 Monaten gemeinsam in der Berufsschule unterrichtet. Sie werden in den berufsübergreifenden und berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten in den Bereichen Mandanten- und Beteiligtenbetreuung, Büro- und Arbeitsorganisation, Rechnungswesen, Gesetze und Verordnungen in der Rechtspflege sowie den Grundzügen im Zivilrecht, Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht unterrichtet.
Nach den ersten 12 Monaten trennen sich dann die Wege der Auszubildenden in der Berufsschule bis zum Schluss der Ausbildung. Sie werden nun individuell nach den einzelnen Berufen mit den einzelnen Fächerschwerpunkten in verschiedenen Lernfeldern unterrichtet.
Die umfangreichste Ausbildung hat die/der in den Gebieten des Anwaltsnotariats „beheimatete“ Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte. Diese Auszubildenden müssen in beiden Berufszweigen, also dem Anwalts- und dem Notariatsbereich fundierte Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben. Neben dem umfangreichen Lernpensum bietet diese Ausbildung aber auch eine gewisse Flexibilität im späteren Berufsleben.
Denn erfahrungsgemäß entscheidet man sich als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r nach der Abschlussprüfung im späteren Berufsleben schwerpunktmäßig für eine Berufsvariante. Geändert hat sich für diese Auszubildenden allerdings die jeweilige Ausbildungszeit in den entsprechenden Berufsbereichen. So ist, entgegen der alten Verordnung, die Ausbildungszeit im Notariat dem der Ausbildungszeit im Rechtsanwaltsbereich nunmehr gleichgestellt. Leider hat die Vergangenheit gezeigt, dass die Ausbildungszeit von bisher sechs Monaten im Notariat nicht immer eingehalten wurde. Dies hatte zur Folge, dass die Auszubildenden oftmals nur Grundkenntnisse im notariellen Bereich erwerben konnten. Dies wird sich mit der Erhöhung der Ausbildungszeit im Notariat nunmehr ändern. Auch im Zeichen des bundesweiten Fachkräftemangels in den Notariaten können wir nur hoffen, dass die ausbil-denden Kanzleien ein eigenes Interesse daran haben, die Ausbildungszeiten nunmehr für beide Bereiche strikt einzuhalten und die Auszubildenden in den Bereichen Rechtsanwendungen im Rechtsanwalts- und Notarbereich gleichermaßen gut auszubilden.
Auch nach der neuen Verordnung ist eine Zwischenprüfung am Anfang des zweiten Ausbildungsjahres durchzuführen und von den Auszubildenden zu absolvieren. Geprüft werden die Fächer Kommunikation und Büroorganisation sowie der Bereich Rechtsanwendung. Es wird in der Prüfung das im ersten Ausbildungsjahr vermittelte Basiswissen abgefragt. So soll mit der Zwischenprüfung festgestellt werden, dass der Prüfling in der Lage ist, das ihm vermittelte Wissen anzuwenden bzw. zu beachten. Die Prüfung wird schriftlich abgelegt, die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Nach wie vor ist diese Prüfung nur eine Leistungskontrolle, so hat deren Bestehen oder Nichtbestehen keine Auswirkung auf die Teilnahme zur Abschlussprüfung.
Die Abschlussprüfung wird in einem schriftlichen und mündlichen Teil abgelegt. Im schriftlichen Teil werden folgende Prüfungsbereiche geprüft:
a) Geschäfts- und Leistungsprozesse (Prüfungsdauer 60 Minuten),
Prüfungsinhalt: Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist
a) arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
b) zur Qualitätsverbesserung der betrieblichen Prozesse beitragen,
c) Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
d) den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen,
e) Auskünfte aus Registern einzuholen und zu verarbeiten,
f) die Aktenbuchhaltung zu führen,
g) Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen.
b) Rechtsanwendung bezogen auf den jeweiligen Ausbildungsberuf
(Prüfungsdauer 150 Minuten),
Prüfungsinhalt beispielhaft für die Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten: Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist:
a) Sachverhalte, insbesondere in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Gesellschafts-, Wirtschafts- und Europarecht, rechtlich zu erfassen und zu beurteilen,
b) Maßnahmen im Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht vorzubereiten, durchzu-führen und zu kontrollieren,
c) fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten.
Prüfungsinhalt beispielhaft für die Ausbildung zur/zum Notarfachangestellten:
Hier soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Sachverhalten, insbesondere in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels- und Gesellschafts- und Registerrechts, rechtlich zu erfassen, und zu beurteilen, b) Notariatgeschäfte unter Berücksichtigung des Beurkundungs- und Berufsrechts einschließlich des dazugehörigen materiellen Rechts vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren und
c) fachkundliche Texte formulieren und gestalten kann.
Im schriftlichen Prüfungsbereich Rechtsanwendungen ist die englische Sprache zu berücksichtigen.
c) Vergütungs- und Kostenrecht (Prüfungsdauer 90 Minuten),
Prüfungsinhalt beispielhaft für die Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten: Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist:
a) Werte, Gebühren und Auslagen für Vergütungsrechnungen zu ermitteln,
b) Vergütungsrechnungen im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich sowie im Zwangsvollstreckungsverfahren zu erstellten,
c) Kostenfestsetzungsanträge und Anträge auf Vergütung im Prozesskostenhilfeverfahren zu erstellen,
d) Gerichtskostenvorschüsse zu berechnen und Gerichtskostenrechnungen zu kontrollieren.
Prüfungsinhalt beispielhaft für die Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten: Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Kosten zu ermitteln und Kostenberechnungen unter Berücksichtigung der Geschäfts-wert- und Gebührenvorschriften zu erstellen,
b) die Kosteneinziehung unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschrif-ten vorzubereiten und zu kontrollieren.
d) Wirtschafts- und Sozialkunde (Prüfungsdauer 60 Minuten).
Prüfungsinhalt: Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. Themen können hier z. B. Fragen über Sicherheit am Arbeitsplatz oder dem Gesundheitsschutz sein. Auch der Umweltschutz oder das Arbeits- Sozial und Tarifrecht können Grundlagen für handlungsorientierte Fragen dienen.
Für weitergehende Information zu den konkreten Prüfungsinhalten verweisen wir auf die Verordnung und den Ausbildungsrahmenplan.
Im Hinblick auf das handlungsorientierte Lernen soll sich auch die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung diesem Lernverhalten anpassen. So ist in der neuen Verordnung festgelegt, dass der Prüfling fallbezogene Aufgaben schriftlich zu bearbeiten hat. Durch die Prüfung soll also herausgefunden werden, ob der Prüfling imstande ist, Aufgaben aus dem Kanzleialltag praxisgerecht zu lösen. Die Prüfung soll von den für die Erstellung der Prüfung verantwortlichen Mitgliedern der Prüfungsausschüsse daher so gestaltet werden, dass komplexe Handlungssituationen dargestellt werden, die von den Prüflingen mittels der zur Verfügung stehenden Gesetzestexte zu lösen sind. Wichtig wird sein, dass es sich um berufliche Aufgaben handelt, die in der Praxis vorkommen. Das reine Abfragen von Fachwissen darf es in den Prüfungen nicht mehr geben. Insoweit müssen sich auch die Mitglieder der Prüfungsausschüsse der einzelnen Rechtsanwalts- und Notarkammern der neuen Verordnung anpassen und ihre jeweiligen Prüfungen neu, d. h. handlungsorientert gestalten.
Die mündliche Prüfung, wie sie bislang praktiziert wurde, wird es ebenfalls so nicht mehr geben. Und war es früher möglich, die Gesamtnote durch eine sehr gute mündliche Prüfung entscheidend zu verändern, ist dieses künftig nicht mehr möglich. Die Gewichtung hat sich hier entscheidend verändert, so fließt das Ergebnis des fallbezogenen Fachgespräches lediglich mit 15 % in die Gesamtnote ein.
Zum Ablauf dieses Prüfungsbereiches: In einem fallbezogenen Fachgespräch von 15 Minuten werden mündlich die Kenntnisse der Auszubildenden im Prüfungsfach Mandantenbetreuung geprüft. Hier soll ebenfalls die englische Sprache berücksichtigt werden. Wie diese Prüfung konkret ablaufen wird, entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss. Denkbar wäre, dass dem Prüfling aus dem Bereich Mandantenbetreuung eine Situation vorgegeben wird, die dieser dann nach einer festzulegenden Vorbereitungszeit mündlich zu erläutern bzw. eine Lösung der Situation anzubieten hat. Der Prüfungsausschuss darf – immer im Hinblick auf die Mandantenbetreuung – aus den in der Verordnung vorgegebenen Gebieten eine Fallkonstellation entwickeln. Für die/den Rechtsanwaltsfachangestellte/n wäre z. B. aus folgenden Gebieten zu wählen: das zivilrechtliche Mandat, das zwangsvollstreckungsrechtliche Mandat, Vergütung und Kosten im zivilrechtlichen Mandat sowie Zahlungsverkehr. Wichtig ist zu beachten, dass der Prüfungsausschuss sich auf ein Gebiet festlegen muss und nicht zwischen verschiedenen Gebieten „switchen“ darf.
Bewertet werden die einzelnen Prüfungsbereiche wie folgt:
Geschäfts- und Leistungsprozesse 15%
Rechtsanwendung und Fachgebiet 30%
Vergütung und Kosten 30%
Wirtschafts- und Sozialkunde 10%
fallbezogenes Fachgespräch 15%,
aus den Ergebnissen der Prüfungsteile ergibt sich dann die entsprechende Gesamtnote.
Und an dieser Stelle noch einmal der Hinweis: auch wenn die erste Abschlussprüfung nach der neuen Verordnung erst im Jahre 2017 stattfinden wird, ist es wichtig, die Ausbildung in den Kanzleien an die neue Verordnung anzupassen. Insbesondere die neuen Prüfungsfächer Geschäfts- und Leistungsprozesse wie auch Mandantenbetreuung sollten hierbei besondere Beachtung finden. Auch die Auszubildenden sollten immer wieder den Ausbildungsrahmenplan vor Augen haben, um zu prüfen, ob das praktisch vermittelte Fachwissen dem Stand des Ausbildungsrahmenplanes entspricht.
Um die Prüfung nach der neuen Verordnung abnehmen zu können, sind die einzelnen Rechtsanwaltskammern nunmehr angehalten, eine eigene Prüfungsordnung für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich zu erstellen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat allen Rechtsanwaltskammern eine Musterprüfungsordnung zur Verfügung gestellt. Diese soll als Grundlage für die neu zu erstellende Prüfungsordnung dienen. Die Prüfungsordnung muss vom Berufsbildungsausschuss und vom Vorstand der jeweiligen Rechtsanwaltskammer beschlossen sowie von der zuständigen behördlichen Stelle genehmigt und veröffentlicht werden. Erst danach tritt die neue Prüfungsordnung für den jeweiligen Kammerbezirk in Kraft.
Wenn wir die Überschrift dieses Artikels nun also wieder aufzunehmen, dann zeigt uns die Neuordnung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung deutlich, was zu tun ist: nämlich die Ausbildung ab August 2015 zu aktualisieren und ihr damit auf dem modernen Arbeitsmarkt eine gute Chance zu geben. Das reine Auswendiglernen und Abfragen von Ausbildungsinhalten gehört der Vergangenheit an, unsere Auszubildenden sollen bereits frühzeitig und durchgehend während der gesamten Ausbildung umfassende Kenntnisse erwerben und diese auch handlungsorientiert anwenden können. Das verschafft beiden Seiten Vorteile: die Arbeitgeber haben frühzeitig einsetzbaren Nachwuchs in ihren Kanzleien und die Auszubildenden lernen rechtzeitig, Verantwortung zu übernehmen und erkennen, wie vielseitig und interessant der Beruf ist, egal welche Berufsvariante man sich auch ausgesucht hat. Sicher dürfte diese Art der Ausbildung auch eine höhere Motivation zur Aufgabenbewältigung bei den Auszubildenden auslösen, da sie wissen, warum sie – manchmal auch stupide – Arbeitsschritte erledigen (müssen).
An dieser Stelle soll die Gelegenheit nicht ungenutzt bleiben, auf zwei ausbildungsbegleitende Projekte hinzuweisen:
Zum einen hat das Bundesinstitut für Berufliche Bildung (BiBB) eine Broschüre unter der Überschrift „Ausbildung gestalten“ entwickelt. In dieser Broschüre sind zum einen die Verordnung nebst Anlagen sowie der Rahmenlehrplan nebst Anlagen enthalten. Des Weiteren beinhaltet die Broschüre Tipps zur Gestaltung der Ausbildung nach den neuen handlungsorientierten Lernmethoden.
Ein weiteres Projekt hat der Reno Bundesverband in Kooperation mit dem ZAP-Verlag entwickelt: den "Azubiguide". Der Azubiguide ist eine Informationsbroschüre für Auszubildende mit integriertem Berichtsheftteil. Ziel ist, dass die Broschüre die Auszubildenden während der gesamten Ausbildungszeit begleitet, und das nicht nur wegen der Pflicht zur Führung des Berichtsheftes, sondern durch wertvolle Hinweise zum Ablauf der Ausbildung, Lernmethoden im Hinblick auf die Prüfung und einem Prüfungsfragenteil (mit Lösungen) sowie Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten nach Abschluss der Ausbildung. Wir denken, dass wir mit diesem Projekt den Auszubildenden eine gute Unterstützung während ihrer Ausbildungszeit geben.
Nicht nur im Zeichen des auch in unserer Branche angekommenen Fachkräftemangels hoffen wir, dass die Ausbilder diese neue Verordnung auch als Chance sehen, den jeweiligen vier Berufsbildern ein positives Image zu verleihen. Denn das wird wichtig sein, damit sich auch in Zukunft junge Menschen gern für einen dieser Berufe entscheiden und ihn auch nach der Ausbildung mit Interesse weiter ausüben - und diese jungen Menschen so der Branche erhalten bleiben.
Für den Reno Bundesverband:
Ronja Tietje und Marlies Stern
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