Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ende des Jahres hatten wir unsere Stellungnahme bezüglich der Ausbildereignung für Rechtsfachwirte auf unserer Website veröffentlicht. Über das laufende Verfahren wollen wir an dieser Stelle nun kurz informieren:
Die zuständigen Ministerien haben den BFB (Bund der freien Berufe) über den vorliegenden Antrag informiert und um Stellungnahme gebeten. Diese Anfrage wurde vom BFB an die Dachorganisationen, also BRAK, BNotK und PatK weitergeleitet und um entsprechende (leider recht kurzfristige) Stellungnahme gebeten. Mittlerweile konnte diese Frist auf Anfang April verlängert werden. Wir gehen davon aus, dass nun bei den örtlichen Kammern der gem. BBiG für berufliche Bildung zuständige Berufsbildungsausschuss zu diesem Thema angehört werden wird.
Ein Großteil unserer Mitglieder ist im Berufsbildungsausschuss aktiv, weswegen wir daher dringend um Unterstützung bitten.
Nach heutigem Stand gelten nach der ReNoPatAusb-FachEigV nur Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte (ohne weitere Voraussetzungen als per erfolgreichem Jurastudium) als fachlich zur Ausbildung geeignet. Daneben streben wir eine Erweiterung auf die Rechtsfachwirte an.
Aus den bisherigen Rückfragen von Kolleginnen und Kollegen ist deutlich geworden, dass einige Unsicherheiten bezüglich der Begrifflichkeiten bestehen.
Ausbildender Betrieb soll selbstverständlich weiterhin eine Kanzlei bleiben. Dies ist nach unserer Ansicht schon allein aufgrund der Umsetzung der praktischen Ausbildung notwendig. Auch Ausbildender soll weiterhin ein Berufsträger sein. Lediglich Ausbilder, also derjenige, der im Kanzleialltag die Ausbildungsverantwortung übernehmen kann, sollten neben Berufsträgern auch (Rechts-)fachwirte mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation sein dürfen.
Mit einigen Kollegen und Kolleginnen hatte ich bereits (telefonischen) Kontakt und stehe selbstverständlich weiterhin für Rückfragen gerne zur Verfügung. Ich würde mich aber auch über Rückmeldungen freuen, wie das Thema in den örtlichen Kammern gesehen wird bzw. wie sich die Berufsbildungsausschüsse zu diesem Thema positioniert haben.
Für den Bundesvorstand
Ronja Tietje
Willkommen im Jahr 2020!!
Wir wollen an dieser Stelle darauf aufmerksam machen, dass im BGBl Nr. 48 vom 17.12.2019 das „Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung“ vom 12.12.2019 veröffentlicht wurde und am 01.01.2020 in Kraft tritt. Den aktuellen Gesetzestext finden Sie hier.
Neben weiteren Änderungen wie beispielsweise der Mindestausbildungsvergütung gibt es gemäß § 53 a BBiG nach der Ausbildung zur ReFa/ReNo/NoFa/PaFa künftig drei Fortbildungsstufen:
§ 53a Fortbildungsstufen
(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind
als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,
als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und
als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.
(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.
Der/die geprüfte Rechtsfachwirt/in wird in die zweite Weiterbildungsstufe eingeordnet. Für die Fortbildungsstufe Bachelor Professional in … wird von den zuständigen Gremien eine neue Fortbildungsordnung zu entwickeln sein. Ebenso wie für die dritte Fortbildungsstufe Master Professional in …. Wir werden die Entwicklungen weiter beobachten, begleiten und weiter berichten.
Ein weiteres Verfahren, welches wir zusammen mit dem Forum Deutscher Rechts- und Notarfachwirte angestoßen haben, ist die Ausbildereignungsprüfung für geprüfte Rechtsfachwirte.
Mit erfolgreichem Abschluss zum geprüften Rechtsfachwirt sind Rechtsfachwirte gemäß § 9 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin vom 23.08.2001 (RechtsfachwPrV) von der Ablegung des schriftlichen Teils der Ausbildereignung befreit.
Einige Kolleginnen und Kollegen haben den praktischen Teil daher bereits bei der IHK abgelegt. Das befähigt aber leider nicht dazu Rechtsanwaltsfachangestellte auszubilden, sondern lediglich z.B. Kauffrau/-mann für Büromanagement. Die freien Berufe (Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater usw.) fallen insoweit nicht unter die AEVO, sondern haben eine eigene Verordnung, die derzeit nur die Mitwirkung von qualifizierten Arbeitnehmern an der Ausbildung vorsieht. Eine Abnahme des praktischen Prüfungsteils durch die für uns zuständigen Kammern, also RAK, scheitert derzeit an der fehlenden gesetzlichen Grundlage. Diese gilt es nun zu schaffen.
Die von uns übersandte Stellungnahme an die zuständigen Ministerien finden Sie hier.
Wir freuen uns auf ein spannendes Jahr mit vielen berufspolitischen Themen und einen Austausch darüber auf dem Reno-Tag am 25.04.2020 in Kiel.
Herzliche Grüße
Ronja Tietje für den Bundesvorstand
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