15.12.2020
Bericht aus Mecklenburg-Vorpommern
Mindestlohn vom 01.01.2021 bis 31.12.2022
Leider sind nach wie vor viele Kolleginnen in deutschen Anwaltskanzleien und Notariaten – und das nicht nur in den zwischenzeitlich nicht mehr ganz so Neuen Bundesländern – vom Mindestlohn betroffen. Die Mindestlohnkommission hat im Juni 2020 Empfehlungen für den ab dem 01.01.2021 geltenden Mindestlohn abgegeben. Diese Empfehlungen wurden nunmehr durch das Bundeskabinett am 28.10.2020 angenommen und beschlossen. Wir fassen die Beschlüsse für Euch kurz zusammen:
1. Höhe des Mindestlohns
Die für jede einzelne gearbeitete Arbeitsstunde anfallende Vergütung steigt im Laufe der kommenden zwei Jahre in den folgenden Stufen:
zum 1. Januar 2021 | auf 9,50 € |
zum 1. Juli 2021 | auf 9,60 € |
zum 1. Januar 2022 | auf 9,82 € |
zum 1. Juli 2022 | auf 10.45 € |
Sowohl Arbeitgeberinnen als auch Arbeitnehmerinnen sind daher in der Pflicht, halbjährlich die Gehälter dahingehend zu überprüfen, dass der jeweils aktuelle Mindestlohn nicht unterschritten wird.
2. Berechnung
Üblicherweise werden in den Arbeitsverträgen monatliche feste („verstetigte“) Bruttogehälter (z.B. 2.000 €) vereinbart und die wöchentliche Arbeitszeit (z.B. 38 Stunden) festgelegt. So lässt sich jedoch nicht auf den ersten Blick feststellen, wie hoch denn nun das tatsächlich gezahlte Stundenentgelt ist. Im vorgegebenen Beispiel errechnet sich der Stundenlohn wie folgt:
Jeder kann auf dieser Grundlage sein eigenes vereinbartes Stundengehalt errechnen:
Bei einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Arbeitsstunden sind ab 01.01.2021 mindestens zu zahlen:
Auf Grundlage dieser Formel kann jede Arbeitnehmerin ihr mindestens zu zahlendes Bruttoentgelt selbst berechnen:
Ob das vereinbarte monatliche feste Gehalt auch bei geleisteten Überstunden noch den Mindestlohn abdeckt, kann nur durch konsequente Arbeitszeiterfassung (digital oder auf einem Blatt Papier) ermittelt werden.
3. Unabdingbarkeit des Mindestlohns
Der Mindestlohn ist „unabdingbar“ (§ 3 MiLoG); d.h., entgegenstehende arbeitsvertragliche Regelungen sind nichtig (§ 134 BGB). Auf das Mindestarbeitsentgelt kann auch nicht im Voraus verzichtet werden. Ein Verzicht ist ausnahmsweise nur im Nachhinein und nur in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich möglich.
4. Schlussbetrachtungen
Selbstverständlich halten wir die Zahlung lediglich des Mindestlohns für ausgebildete Fachkräfte nicht für angemessen. Wir empfehlen als Einstiegsgehalt für Berufsanfänger mindestens 12 € je Arbeitsstunde nebst jährlichen Steigerungen von 2,5 %.
Liebe Kollegin, prüfe selbstständig Deine Vereinbarung und sprich Deine Arbeitgeberin an, wenn du weniger als das Mindestarbeitsentgelt erhältst! Gern stehen wir für Nachfragen zur Verfügung: www.reno-mv.de.
Rostock, den 8. Dezember 2020
Jana Gelbe-Haußen
Vorstand des RENO M-V e.V.
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