Newsletter - Neues - Aktivitäten des RENO Bundesverband
31.10.2019
Newsletter 03/2019
Bericht aus der Arbeit des Bundesvorstandes
- Vorstandsarbeit im dritten Quartal
Auch im dritten Quartal hatten wir noch mit den Nachwehen des Umzuges der Geschäftsstelle zu kämpfen. Die Meinungsverschiedenheiten mit unserer alten Vermieterin konnten jedoch in Zusammenarbeit mit der RENO Berlin-Brandenburg ausgeräumt werden.Die Vorbereitungen für die Mitgliederversammlung im nächsten Jahr laufen an. Neben der Koordination zu den organisatorischen Abläufen haben wir auch inhaltlich gearbeitet und nach der Änderung der Geschäftsordnung im letzten Jahr auch die Satzung noch einmal auf den Prüfstand gestellt. Unsere Anpassungs- und Änderungsvorschläge hierzu sind noch nicht abgeschlossen. Selbstverständlich werden wir alle Mitglieder rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung informieren. Ein besonderer Dank geht an dieser Stelle an Ernst Flaccus, der uns wieder einmal mit seiner besonderen Expertise zur Seite stand.
- Expertenforum DAV-ReNo
Am 19.09.2019 tagte das DAV-Expertenforum ReNo zum Thema „Die Zukunft eines Berufes“. Wir waren ebenfalls vor Ort und Ronja Tietje durfte mit einem Podiumsbeitrag unsere Einschätzung zur Zukunft unserer Berufe darlegen. Die zukünftige Ausrichtung unserer Berufe hängt natürlich maßgeblich davon ab, dass die gegenwärtigen Probleme erkannt und Lösungen gefunden werden. So wurde ausführlich und selbstkritisch das Bild der Berufsträger/rinnen als Arbeitgeber/innen erörtert und
Verbesserungen angemahnt. Denn bei allen anderen innovativen Ideen zur Zukunft unserer Berufe werden zielführende Lösungen ohne ein Umdenken beim wertschätzenden Umgang von Anwälten mit unseren Kolleginnen und Kollegen nur ferne Zukunftsmusik bleiben. Eine kurze Zusammenfassung findet Ihr hier: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaeltinnen-anwaelte/vereinsarbeit/dav-expertenforum-reno-2019-die-zukunft-eines-berufesEinen Videozusammenschnitt findet Ihr hier:
https://www.youtube.com/watch?fbclid=IwAR1y7DpLrJF6Y8uzHu4m7Fpd8E-_mG1JmiosBFskbQEbci-k8jk1VOxQb2U&v=3Bbq9jir-Ck&app=desktop
In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass im nächsten Jahr Änderungen zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (kurz: Aufstiegs-BAföG) vorgesehen sind. Das Gesetz befindet sich zurzeit noch im parlamentarischen Verfahren.
(Infos unter: https://www.aufstiegs-bafoeg.de/de/25-09-2019-pressemitteilung-109-2019-1915.html). Wir werden Euch auf dem Laufenden halten.
- Seminare des DAI
Die Konkurrenzsituation bei den Mitarbeiterseminaren verschärft sich bekanntlich seit Jahren. Unsere Ortsvereine und Landesverbände stehen immer wieder vor der herausfordernden Aufgabe, interessante Seminare für ihre Mitglieder und die Kolleginnen und Kollegen vor Ort zu organisieren. Letztlich trägt das Seminargeschäft für uns alle auch einen wesentlichen Beitrag zum Finanzhaushalt bei. Seit September
ist das Deutsche Anwaltsinstitut e.V. (DAI) wieder im Rahmen einer großen angelegten Werbekampagne mit Seminarangeboten für Kanzlei- und Notariatsmitarbeiter unterwegs. Darüber hinaus wurde auch das Onlineangebot für Webinare deutlich ausgebaut. Wir wollen dem gewachsenen Konkurrenzdruck zukünftig gern mit eigenen Ideen begegnen und sind hierfür natürlich auf die Unterstützung und die individuellen Erfahrungen unserer Mitglieder vor Ort angewiesen. Ein Thema, das wir mit Euch bei der nächsten Mitgliederversammlung besprechen wollen. Einzelheiten hierzu werden noch bekanntgegeben. - Hinweis zur Nutzung von Cookies
Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass für die Verwendung von Cookies von Internetseiten, die über die zwingende Notwendigkeit zu deren Betrieb hinausgehen und die sich nicht lediglich auf nutzerunabhängige Daten beziehen, eine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers vorliegen muss. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Aktenzeichen EuGH: C-673/17; Pressemitteilung:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-10/cp190125de.pdf) sind die Betreiber der Seiten für eine entsprechende Umsetzung verantwortlich. Dabei schied, ob es sich bei den gespeicherten oder abgerufenen Daten um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Dies gilt insbesondere für Tracking-Cookies jedweder Art, wie sie beispielsweise bei der Verwendung von Google Analytics, Google Ads etc. gesetzt werden. Nach dem genannten Urteil ist es unzulässig, dass eine entsprechende Einwilligung bereits vorausgewählt ist und aktiv durch Abwahl entzogen werden muss (Opt-Out).Die Vereinsseiten, die dem WebGenia-Content angeschlossen sind, bedürfen einer expliziten Einwilligung nicht, da diese ausschließlich Session-Cookies verwenden, die zum Betrieb der Seite zwingend erforderlich sind und in denen keinerlei nutzerbezogene Daten gespeichert werden.
- Einsatz von Facebook-Plugins und Betrieb von Facebook Fanpages
Wer auf seiner Internetseite sogenannte Social-Plugins Dritter (z.B. Facebook-„Gefällt mir“- bzw. -„Like“-Buttons) anbietet oder entgegen unserer ausdrücklichen Empfehlung weiterhin eine Facebookseite (Fanpage) betreibt (Rundmails vom 27.05.19, 21.06.18 und 07.06.18), muss sich ggf. mit weiteren rechtlichen Risiken auseinandersetzen.So hat der EuGH am 29.07.2019 (Aktenzeichen: C-40/17) entschieden, dass das Einbinden von Social-Plugins Dritter eine Mitverantwortlichkeit des Betreibers einer Webseite begründet, da dieses zur Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten des Nutzers führt. Den Volltext der Entscheidung findet Ihr unter:
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=218050&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2513739)
Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2019 über die vorangegangenen Entscheidungen betreffend den Betrieb von Facebook-Fanpages entschieden. Aufgrund dieses lang erwarteten Urteils ändert sich an der bestehenden Rechtslage jedoch nichts. Das BVerwG hat entschieden, dass der Betreiber einer Fanpage verpflichtet werden kann, seine Fanpage abzustellen, falls die von Facebook zur Verfügung gestellte digitale Infrastruktur schwerwiegende datenschutzrechtliche
Mängel aufweist. Das BVerwG hat auch deutlich darauf hingewiesen, dass diese „schwerwiegenden datenschutzrechtlichen Mängel“ erst einmal genau zu klären sind. Das BVerwG hat das Berufungsurteil des OVerwG Schleswig, welches der EuGHEntscheidung zugrunde lag, aufgehoben. Es ist nun vom OVerwG Schleswig neu zu entscheiden.
Die Situation ist also nach wie vor, dass Fanpages nicht rechtssicher betrieben werden
können.
Der Bundesvorstand/dw
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